Im Sinne der VwVwS sind wassergefährdende Stoffe feste, flüssige und gasförmige Stoffe und Gemische, die geeignet sind, langfristig oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen und somit gemäß dieser Vorschrift als wassergefährdend gelten. Stoffe werden in fünf Wassergefährdungsklassen (WGK) eingestuft:
NWG – nicht wassergefährdend
AWG – allgemein wassergefährdend
WGK 1 – schwach wassergefährdend
WGK 2 – deutlich wassergefährdend
WGK 3 – stark wassergefährdend.