Laut Gefahrstoffverordnung ist der biologische Grenzwert der Grenzwert für die toxikologisch-arbeitsmedizinisch abgeleitete Konzentration eines Stoffs, seines Metaboliten oder eines Beanspruchungsindikators im entsprechenden biologischen Material (z.B. Blut, Urin). Er gibt an, bis zu welcher Konzentration die Gesundheit von Beschäftigten im Allgemeinen nicht beeinträchtigt wird.
Biologische Grenzwerte können als Konzentration, Bildungs- oder Ausscheidungsrate (Menge pro Zeiteinheit) definiert sein und gelten als mittlere Werte für gesunde Einzelpersonen. Biologische Grenzwerte sind in der TRGS 903 veröffentlicht.