Gemäß § 14 Absatz 3 GefStoffV hat der Arbeitgeber über die Beschäftigten, die Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen durchführen und für die sich in der Gefährdungsbeurteilung eine Gefährdung der Gesundheit oder der Sicherheit ergibt, ein Expositionsverzeichnis zu führen. In diesem Verzeichnis werden die Höhe und Dauer der Exposition aufgeführt. Die Pflicht ein, Expositionsverzeichnis zu führen wird durch die TRGS 410 konkretisiert.