Inverkehrbringen ist gemäß Artikel 3 Nr. 12 der REACH-Verordnung die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen an Dritte, oder Bereitstellung für Dritte. Die Einfuhr gilt als Inverkehrbringen.
Inverkehrbringen ist gemäß Artikel 3 Nr. 12 der REACH-Verordnung die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen an Dritte, oder Bereitstellung für Dritte. Die Einfuhr gilt als Inverkehrbringen.