Inverkehrbringen ist gemäß Artikel 3 Nr. 12 der REACH-Verordnung die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen an Dritte, oder Bereitstellung für Dritte. Die Einfuhr gilt als Inverkehrbringen.
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Inverkehrbringen ist gemäß Artikel 3 Nr. 12 der REACH-Verordnung die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen an Dritte, oder Bereitstellung für Dritte. Die Einfuhr gilt als Inverkehrbringen.