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Glossar

Krebserzeugend

Krebserzeugend sind gemäß GefStoffV:

  1. Stoffe, die in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) in der jeweils geltenden Fassung als karzinogen eingestuft sind,
  2. Stoffe, welche die Kriterien für die Einstufung als karzinogen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der jeweils geltenden Fassung erfüllen,
  3. Gemische, die einen oder mehrere der unter 1. oder 2. genannten Stoffe enthalten, wenn die Konzentration dieses Stoffs oder dieser Stoffe die stoffspezifischen oder die allgemeinen Konzentrationsgrenzen nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der jeweils geltenden Fassung erreicht oder übersteigt, die für die Einstufung eines Gemischs als karzinogen festgelegt sind,
  4. Stoffe, Gemische oder Verfahren, die in den nach § 20 Absatz 4 GefStoffV bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnissen als krebserzeugend bezeichnet werden.
    Für den Umgang können jedoch weitere Stoffe den krebserzeugenden Stoffen gleichgestellt werden. Solche Stoffe werden in der TRGS 905 entsprechend aufgelistet.