Über Sachkunde im Sinne der Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) verfügen Personen, die eine entsprechende von der zuständigen Behörde durchgeführte Prüfung bestanden oder aufgrund einer entsprechenden Ausbildung z. B. als Pharmazieingenieur, Apotheker etc. hinreichend sachkundig sind.
Sachkundig im Sinne der GefStoffV ist, wer eine bestehende Fachkunde durch Teilnahme an einem behördlich anerkannten Sachkundelehrgang erweitert hat. In Abhängigkeit vom Aufgabengebiet kann es zum Erwerb der Sachkunde auch erforderlich sein, den Lehrgang mit einer erfolgreichen Prüfung abzuschließen. Sachkundig ist ferner, wer über eine von der jeweils zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannte oder in dieser Verordnung als gleichwertig bestimmte Qualifikation verfügt.