SVHC-Substanzen sind laut REACH-Verordnung besonders besorgniserregende Stoffe („Substances of Very High Concern“). Diese stehen in der sogenannten Kandidatenliste (siehe „Kandidatenliste“), da sie „Kandidaten“ für eine Aufnahme in das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe nach Anhang XIV der REACH-Verordnung sind. Das Inverkehrbringen von SVHC-Stoffen geht mit besonderen Informations-, und Mitteilungspflichten einher.