Umweltgefahren im Sinne der CLP-Verordnung sind Gefahren für Gewässer. Die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen ist in Anhang I Teil 4 CLP-Verordnung beschrieben. Es wird zwischen akut gewässergefährdenden und langfristig (chronisch) gewässergefährdenden Eigenschaften unterschieden.