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Chemical Management Report 2024

Gefahrstoffverzeichnis oder Gefahrstoffkataster – Was ist der Unterschied?

Gefahrstoffverzeichnis oder Gefahrstoffkataster

Wer mit Gefahrstoffen arbeitet, muss ein Verzeichnis aller verwendeten Stoffe führen. In der Praxis begegnen uns dafür zwei Begriffe: Gefahrstoffverzeichnis und Gefahrstoffkataster. Viele Unternehmen nutzen sie synonym – doch was ist eigentlich der Unterschied? Gibt es überhaupt einen?

In diesem Beitrag klären wir, wie sich beide Begriffe voneinander unterscheiden, was die Gesetzgebung dazu sagt und wie Sie intern Klarheit schaffen. Das hilft Ihnen, rechtliche Fehler zu vermeiden und Ihr Gefahrstoffmanagement auditfest zu gestalten.

Inhalt

Gibt es einen Unterschied zwischen Gefahrstoffverzeichnis und Gefahrstoffkataster?

Ja, es gibt einen Unterschied – allerdings nicht im Inhalt, sondern im Begriff und seiner rechtlichen Relevanz.

  • Das Gefahrstoffverzeichnis ist der rechtlich korrekte und in der Gefahrstoffverordnung klar definierte Begriff.

 

  • Der Begriff Gefahrstoffkataster stammt ursprünglich aus der Vermessungstechnik und ist heute im rechtlichen Kontext veraltet – wird aber in der betrieblichen Praxis noch gelegentlich verwendet.

 

Wichtig: Nur das Gefahrstoffverzeichnis ist gesetzlich verpflichtend. Wer intern oder extern weiterhin vom „Kataster“ spricht, riskiert Missverständnisse – besonders im Austausch mit Behörden oder bei Audits.

Gefahrstoffverzeichnis oder Gefahrstoffkataster

Was sagt die Gesetzgebung?

Die gute Nachricht zuerst: In der deutschen Gesetzgebung ist nur der Begriff Gefahrstoffverzeichnis explizit definiert – und zwar in der Gefahrstoffverordnung.

Laut § 6 Abs. 12 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) müssen Arbeitgeber eine aktuelle Liste aller gefährlichen Stoffe führen – das sogenannte Gefahrstoffverzeichnis. Diese Liste ist wichtig, weil sie dabei hilft:

  • Sicherheits- und Gesundheitsbewertungen,
  • Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen,
  • Notfallplanung und Mitarbeiterschulung.

 

Der Begriff „Gefahrstoffkataster“ hingegen ist veraltet und wird rechtlich nicht mehr verwendet. Da er ursprünglich aus der Vermessungstechnik stammt, kann er im EHS-Kontext missverständlich und irreführend wirken, da er eine andere Art der Dokumentation suggeriert. Nutzen Sie daher konsequent den Begriff „Gefahrstoffverzeichnis“ – intern wie extern. Das schafft Rechtssicherheit und klare Kommunikation, besonders bei Audits oder im Kontakt mit Behörden.

Was gehört in ein rechtssicheres Gefahrstoffverzeichnis?

Das Verzeichnis sollte bestimmte Informationen enthalten, damit alle relevanten Daten auf einen Blick verfügbar sind:

  • Bezeichnung des Gefahrstoffs
    • Handelsname oder chemische Bezeichnung (z. B. „Aceton“ oder „Isopropanol“).
    • Optional: CAS-Nummer oder EG-Nummer für eindeutige Identifikation.
    • Gefahrenklassen und -kategorien (z. B. „Entzündbar, Kategorie 2“).
    • Gefahrenpiktogramme, Signalwörter („Gefahr“, „Achtung“) und H-Sätze.
  • Verwendete Mengenbereiche
    • Angabe der durchschnittlich genutzten Menge (z. B. „5–10 kg/Jahr“).
  • Arbeitsbereiche mit Exposition
    • Benennung der Abteilungen oder Tätigkeiten, in denen Mitarbeiter dem Stoff ausgesetzt sein können (z. B. „Lackiererei“).
  • Verweis auf das Sicherheitsdatenblatt (SDB)
    • Hinweis, wo das SDB des Lieferanten eingesehen werden kann.

 

Ein vollständiges Verzeichnis sorgt für Übersicht, Nachvollziehbarkeit und bietet eine belastbare Grundlage für Gefährdungsbeurteilungen und behördliche Prüfungen.

Wann reicht ein einfaches Verzeichnis – und wann nicht?

Ein einfaches Verzeichnis gefährlicher Stoffe reicht aus, wenn:

  • alle Mindestanforderungen der GefStoffV erfüllt sind,
  • und kein erhöhtes Gefährdungspotenzial besteht.

 

Beispiel: Eine Kfz-Werkstatt, die nur Motoröl, Bremsenreiniger und einige wenige Chemikalien verwendet, benötigt oft keine komplexe Verwaltung bzw. ein Gefahrstoffmanagementsystem. Hier genügt ein übersichtliches Gefahrstoffverzeichnis mit den wichtigsten Angaben. Es sind keine zusätzlichen Schutzmaßnahmen oder spezielle Dokumentationsanforderungen notwendig, da das Gefährdungspotential überschaubar ist.

Anders bei größeren Betrieben: Wer mit vielen unterschiedlichen Gefahrstoffen arbeitet – z. B. in der industriellen Fertigung oder Forschung – profitiert von einem strukturierten Gefahrstoffmanagement mit klaren Prozessen und gegebenenfalls unterstützenden Tools.

Tipp: Unternehmen, die mit vielen verschiedenen Gefahrstoffen arbeiten – an mehreren Standorten oder in unterschiedlichen Abteilungen – und regelmäßig Prüfungen oder Dokumentationen durchführen müssen, profitieren besonders von digitalen Gefahrstoffmanagementsystemen.

Diese helfen dabei, alle wichtigen Informationen an einem Ort zu bündeln, rechtssicher zu verwalten und Verantwortliche durch automatisierte Abläufe zu entlasten.

Die Begriffe sind ähnlich – es kommt auf die Umsetzung an!

Ob Sie intern noch von einem „Gefahrstoffkataster“ sprechen oder bereits den korrekten Begriff „Gefahrstoffverzeichnis“ nutzen – entscheidend ist, dass die Inhalte vollständig, nachvollziehbar und gesetzeskonform dokumentiert sind. Der Begriff selbst ändert nichts an den rechtlichen Anforderungen oder dem geforderten Informationsumfang. Nutzen Sie daher den gesetzlich verankerten Begriff „Gefahrstoffverzeichnis“ – das erhöht Ihre Rechtssicherheit und sorgt für klare Kommunikation im Unternehmen.

Nächste Schritte

  • Prüfen Sie, ob in Ihrem Unternehmen noch vom „Kataster“ gesprochen wird – und stellen Sie auf den korrekten Begriff um.
  • Überarbeiten Sie Ihr Gefahrstoffverzeichnis gemäß § 6 abs. 12 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV).
  • Evaluieren Sie, ob ein digitales Gefahrstoffmanagementsystem Ihre Prozesse sinnvoll unterstützen kann.

Haben Sie Fragen? Wir sind für Sie da!

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