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Ausgangsstoffe für Explosivstoffe: Neue Rechtsvorschriften

Sprängämnesprekursorer: Ny lagstiftning om saluföring och användning

Um die kriminelle Verwendung von selbst hergestellten Explosivstoffen zu verhindern, wurden Ausgangsstoffe für Explosivstoffe innerhalb der Europäischen Union reguliert. Ab dem 1. Februar 2021 gilt die Verordnung (EU) Nr. 2019/1148 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe.

Wenn Sie Ausgangsstoffe für Explosivstoffe in Reinform oder im Gemisch verkaufen, müssen Sie vor dem Verkauf über die richtigen Informationen und Genehmigungen verfügen – und verdächtige Geschäfte den jeweiligen Meldestellen melden. Wenn Sie wissentlich oder unwissentlich gegen die Verbote und Beschränkungen der EU-Verordnung über Ausgangsstoffe für Explosivstoffe verstoßen, müssen Sie mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe rechnen.

Wenn Sie sich bei Ihren chemischen Produkten unsicher sind und Beratung wünschen, wenden Sie sich noch heute an unsere Berater und wir helfen Ihnen weiter.

Inhaltsverzeichnis

Was sind Ausgangsstoffe für Explosivstoffe?

Ausgangsstoffe für Explosivstoffe sind chemische Verbindungen, die zur Herstellung von Explosivstoffen verwendet werden können, sie fallen daher unter die Sprengstoffvorstufenverordnung (EU) Nr. 2014/880. Diese chemischen Stoffe finden sich in verschiedenen Produkten des Einzelhandels wieder. Unter anderem sollen die entsprechenden Verordnungen und Gesetze die Möglichkeiten für Privatpersonen einschränken, Explosivstoffe herzustellen.

EU-Verordnung über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe

Die neue Verordnung (EU) Nr. 2019/1148 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe umfasst unter anderem die Stoffe Schwefelsäure, Aceton und Wasserstoffperoxid, sowohl in Form von Reinstoffen als auch in Gemischen (in chemischen Produkten).

Die Verordnung unterscheidet zwischen Verkäufen an Wirtschaftsteilnehmer (die das Produkt bereitstellen, aber nicht verwenden), gewerbliche Verwender (rechtmäßige gewerbliche Verwendung) und an Einzelpersonen (Personen, die nicht als Wirtschaftsbeteiligte oder gewerbliche Verwender eingestuft werden). Einige der oben genannten chemischen Stoffe dürfen jedoch nicht an Privatpersonen verkauft werden, und für einige der Stoffe muss eine Person eine Genehmigung zum Kauf des chemischen Produkts besitzen.

Voraussetzungen für den Verkauf an andere Unternehmen (Wirtschaftsteilnehmer und gewerbliche Verwender)

Wenn Sie als Unternehmen Produkte verkaufen, die den Beschränkungen unterliegen, ist es erforderlich, dass Sie bei jeder Transaktion Informationen vom Käufer anfordern. Diese Informationen sind 18 Monate aufzubewahren und können auf Verlangen bei Aufsichts- oder Polizeiangelegenheiten angezeigt werden.

  • Identitätsnachweise der zur Vertretung des potenziellen Kunden berechtigten Person
  • Beabsichtigte Verwendung der beschränkten Ausgangsstoffe
  • Die gewerbliche, unternehmerische oder berufliche Tätigkeit des potenziellen Kunden sowie Name des
  • Unternehmens, Anschrift und Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder jede andere relevante Unternehmenseintragungsnummer, soweit vorhanden

Außerdem müssen Sie den Käufer über aktuelle Beschränkungen informieren und ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt ausstellen können.

Anforderungen beim Verkauf an Privatpersonen

Da der Verkauf an Privatpersonen und andere Personen zusätzlichen Beschränkungen unterliegt, müssen Sie als Verkäufer immer eine Genehmigung und einen gültigen Identitätsnachweis anfordern. Außerdem ist die Menge des beschränkten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe zu protokollieren. Diese Informationen sind 18 Monate lang zu speichern.
Ausgangsstoffe für Explosivstoffe: Neue Rechtsvorschriften über das Inverkehrbringen und die Verwendung

Meldepflichten

Sie als Verkäufer müssen wissen, ob Ihr Produkt unter die Meldepflicht fällt. Ist ein Produkt von der Meldepflicht erfasst, gilt diese unabhängig vom Inhalt. Beim Weiterverkauf des Produkts an ein anderes Unternehmen müssen Sie sich auch über aktuelle Meldepflichten informieren.

Die Meldepflicht bedeutet, dass Sie als Verkäufer verdächtige Transaktionen oder Diebstähle innerhalb von 24 Stunden melden müssen, unabhängig davon, ob die Transaktion abgeschlossen wurde oder nicht. Wenn sich ein Kunde verdächtig verhält, haben Sie immer das Recht, die Transaktion abzulehnen. Verdächtiges Verhalten kann beinhalten (ist aber nicht beschränkt auf):

  • Zurückhaltung beim Nachweis der Identität oder anderer angeforderter Informationen
  • Ungewöhnliche Zahlungsmethoden – einschließlich hoher Bargeldzahlungen
  • Unklare Beschreibung, wofür das Produkt verwendet werden soll
  • Ungewöhnliche Kombination von Produkten
  • Abweichende Mengen oder Konzentrationen

Wenn Sie eine verdächtige Transaktion melden, sollten Sie den Käufer und die Transaktion so detailliert wie möglich beschreiben können.

Verdächtige Transkationen sind gemäß dem Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (Ausgangsstoffgesetz – AusgStG) der jeweiligen Kontaktstelle der Landesregierungen zu melden.

Unsere sachkundigen EHS-Consultants sind hier, um Ihren Umgang mit chemischen Produkten zu rationalisieren und zu erleichtern. Wenn Sie über Ausgangsstoffe für Explosivstoffe verfügen und sich nicht sicher sind, wie Sie geltendes Recht am besten einhalten können, kontaktieren Sie uns noch heute und wir helfen Ihnen weiter.

Zögern Sie nicht, sondern schreiben Sie uns direkt an consulting.de@intersolia.com

Intersolia team
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