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Glossar

Gefahrstoffverzeichnis

Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen. Die Mindestanforderungen zur Erstellung eines Gefahrstoffverzeichnisses sind in § 6 (12) GefStoffV festgelegt und werden in der TRGS 400 präzisiert. Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Bezeichnung des Gefahrstoffs,
  2. Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften,
  3. Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen,
  4. Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können,
  5. Verweis auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter.


Das Verzeichnis ist auf dem aktuellen Stand zu halten. Die Angaben können schriftlich festgehalten oder auf elektronischen Datenträgern gespeichert werden. Das Gefahrstoffverzeichnis kann auch andere Angaben erhalten, wie z.B. Arbeitsplatzgrenzwerte, die WGK oder die Lagerklasse. Gefahrstoffe, die in Hinblick auf ihre gefährlichen Eigenschaften, aufgrund geringer verwendeter Stoffmengen, Expositionshöhe und -dauer und den Arbeitsbedingungen nur zu einer geringen Gefährdung der Beschäftigten führen, müssen nicht im Gefahrstoffverzeichnis aufgeführt werden.
Das Gefahrstoffverzeichnis dient als Grundlage für die Festlegung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Handhabung, der Lagerung, dem Transport und der Entsorgung von Gefahrstoffen.