Was ist ein Gefahrstoffverzeichnis?
Der Arbeitgeber ist gemäß § 6 (12) der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) dazu verpflichtet, ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen. Diese Mindestanforderungen zur Erstellung eines Gefahrstoffverzeichnisses werden in den Technischen Regel für Gefahrstoffe 400 (TRGS 400) präzisiert. Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Bezeichnung des Gefahrstoffs
- Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften,
- Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen,
- Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können,
- Verweis auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter.
Das Verzeichnis muss stets auf dem aktuellen Stand gehalten werden. Die Angaben können entweder schriftlich festgehalten oder auf elektronischen Datenträgern gespeichert werden. Zusätzliche Angaben wie Arbeitsplatzgrenzwerte, die Wassergefährdungsklasse (WGK) oder die Lagerklasse können ebenfalls im Gefahrstoffverzeichnis aufgeführt werden.
Gefahrstoffe, die aufgrund ihrer geringen Gefährlichkeit für die Beschäftigten hinsichtlich ihrer gefährlichen Eigenschaften, der geringen verwendeten Stoffmengen, der Expositionshöhe und -dauer sowie der Arbeitsbedingungen keine signifikante Gefährdung darstellen, müssen jedoch nicht im Gefahrstoffverzeichnis aufgeführt werden.
Das Verzeichnis bildet die Grundlage für die Festlegung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Handhabung, Lagerung, dem Transport und der Entsorgung von Gefahrstoffen.