Im April 2024 hat das Europäische Parlament eine Änderung der CLP-Verordnung verabschiedet, die die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen innerhalb der EU regelt. Die Neuerungen haben erhebliche Auswirkungen auf Unternehmen, die Chemikalien herstellen, importieren oder vertreiben.
Ziel der Änderung ist es, die Kennzeichnungsregeln zu vereinfachen und so Verbrauchern das Verständnis für die mit Chemikalien verbundenen Gefahren zu erleichtern.
Neue Anforderungen an Gefahrenetiketten
Eine der sichtbarsten Änderungen betrifft die Gestaltung von Etiketten. Der Informationsgehalt bleibt unverändert, jedoch legt die CLP-Verordnung nun spezifische Designanforderungen fest, um die Lesbarkeit zu verbessern. Diese betreffen Farbwahl, Zeilen- und Buchstabenabstände, Schriftart sowie eine Mindestschriftgröße.
Besonders wichtig: Die verpflichtenden Gefahrenhinweise müssen künftig in schwarzer Schrift auf weißem Hintergrund gedruckt werden. Damit sind die bisher vielfältig farbigen Aufkleber nicht mehr zulässig.
Zudem wurden klare Fristen für die Aktualisierung von Etiketten definiert: Falls ein Produkt strenger eingestuft wird, muss das Etikett innerhalb von sechs Monaten angepasst werden. Bei einer weniger strengen Einstufung gilt eine Frist von 18 Monaten. Falls eine harmonisierte Klassifizierung festgelegt wird, ist das Etikett bis zu dem in der CLP-Verordnung festgelegten Datum zu aktualisieren.

Eine bedeutende Neuerung ist die erweiterte Nutzung von faltbaren Etiketten. Diese waren bislang nur für sehr kleine Verpackungen erlaubt, können nun aber auch verwendet werden, wenn Informationen in mehreren Sprachen dargestellt werden sollen. Dies ermöglicht es Lieferanten, ein einziges Etikett für verschiedene Märkte zu drucken, anstatt separate Etiketten für jedes Land zu erstellen.
Ebenfalls neu ist die Möglichkeit digitaler Etiketten, die zusätzliche Informationen enthalten können, beispielsweise einen QR-Code mit einem Link zum Sicherheitsdatenblatt (SDB). Das physische Etikett bleibt jedoch weiterhin verpflichtend.
Neue Vorgaben für die Werbung
Ab sofort gelten strengere Regeln für die Werbung von chemischen Produkten mit Gefahrenkennzeichnung. Bisher war es nicht verpflichtend, in der Werbung auf Gefahren hinzuweisen. Dies ändert sich nun: Werbung für als gefährlich eingestufte Stoffe und Gemische muss künftig Angaben zu Gefahrenpiktogrammen, Signalwörtern, Gefahrenhinweisen und EUH-Sätzen enthalten.
Besonderheit bei audiovisueller Werbung: Falls keine visuellen Elemente vorhanden sind, müssen Gefahrenpiktogramme und Signalwörter mündlich genannt, also vorgelesen, werden.
Möglichkeit für Abfüllstationen
Als neue Maßnahme werden Vorschriften für Abfüllstationen eingeführt, um Lieferanten dabei zu unterstützen, Verpackungsabfälle zu reduzieren. Um jedoch Risiken für Mensch und Umwelt zu minimieren, gibt es bestimmte Gefahrenklassen und Eigenschaften, die Stoffe und Gemische nicht aufweisen dürfen, wenn sie in Abfüllstationen verwendet werden sollen. Dies betrifft insbesondere die akute Toxizität sowie KMR-Eigenschaften (karzinogen, mutagen und reproduktionstoxisch) und PBT-Eigenschaften (persistent, bioakkumulierbar und toxisch).
Darüber hinaus müssen Abfüllstationen ordnungsgemäß gekennzeichnet sein und im Falle eines Unfalls sofortige Hilfe bereitstellen können.

In diesem Artikel erklären wir die CLP-Verordnung
und die Anforderungen an die Kennzeichnung
chemischer Produkte.
Spezifische Einstufung von MOCS
Mit der Änderung wird eine neue Kategorie eingeführt: MOCS (More than One Constituent Substance, dt: Mehr als einen Bestandteil). Diese umfasst Stoffe, die aus mehreren Bestandteilen bestehen, wie Mehrkomponentenstoffe, Stoffe mit variabler Zusammensetzung oder solche mit identifizierten Verunreinigungen oder Zusatzstoffen.
Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender sind nun verpflichtet, alle verfügbaren Informationen über die Bestandteile eines Stoffes zu berücksichtigen, um eine präzisere Einstufung der physikalischen, gesundheitlichen und umweltbezogenen Gefahren zu gewährleisten.
Dies soll eine präzisere Einstufung gewährleisten. Relevante Informationen können unter anderem Angaben zu endokrin wirksamen Eigenschaften, CMR-Eigenschaften, Persistenz, Mobilität, Bioakkumulation und Abbaubarkeit umfassen.
Eine wichtige Ausnahme: Die Regelung gilt nicht für chemisch unveränderte Extrakte aus Pflanzen oder Pflanzenteilen.
Zusätzlich wurden neue Gefahrenklassen für endokrin wirksame Eigenschaften sowie PBT/PMT-Eigenschaften eingeführt. Diese Neuerungen waren bereits Teil der CLP-Aktualisierung im Frühjahr 2023 und treten nun offiziell in Kraft.
Die neuen Anforderungen traten am 10. Dezember 2024 in Kraft.
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